Eigenbedarfskündigung – Was Sie wissen müssen

Was müssen Vermieter wissen?

Wird die vermietete Wohnung vom Vermieter benötigt, so kann dieser dem derzeitigen Mieter kündigen. Dabei handelt es sich um eine Eigenbedarfskündigung.

Was es zu beachten gibt, wann eine Eigenbedarfskündigung möglich ist und mehr erfahren Sie in diesem Blogbeitrag.

Zinsen

Die Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter ist dann möglich, wenn er selbst oder Angehörige seiner Familie oder seines Haushalts die vermietete Immobilie selbst nutzen wollen oder selbst benötigen. In diesem Fall spricht man von einer Eigenbedarfskündigung. Die gesetzliche Grundlage dafür bildet § 573 des BGB in dem ebenfalls festgehalten ist, dass eine Kündigung zum Zwecke einer Mieterhöhung nicht rechtens ist. Zudem ist zu beachten, dass der Vermieter nur kündigen kann, wenn er auch als Eigentümer der Immobilie im Grundbuch eingetragen ist.
Besitzt der Vermieter mehrere Mietparteien, so kann er frei entscheiden, welchem der Mieter er kündigt. Ratsam ist es aber dem Mieter zu kündigen, der durch ebendiese Kündigung am wenigsten Nachteile oder Problem hat. Grund dafür ist, dass es im Rahmen von Härtefällen für Sie schwierig sein könnte dem Mieter zu kündigen.

Für wen darf auf Eigenbedarf gekündigt werden?

Eine Eigenbedarfskündigung ist nur dann mögliche, wenn der Vermieter selbst die Wohnung nutzen möchte oder aber Familienangehörige oder Haushaltsangehörige den Wohnraum benötigen.
Zu den Familienangehörigen zählen:
– Eltern
– Kinder
– Enkel
– Geschwister
– Onkel und Tanten
– Nichten und Neffen

Als Angehörige des Haushalts zählen all die Person, die schon seit längerer Zeit dem Haushalt des Vermieters angehören und auch weiterhin dort verbleiben. Darunter fallen also beispielsweise Haushalts- und Pflegepersonal, sowie Lebenspartner und deren Kinder.
Wichtig ist aber, dass unter Umständen ein Nachweis über die besondere Bindung zum Angehörigen benötigt wird, wenn es sich nicht um enge bzw. direkte Familienmitglieder handelt.

Welche Gründe für eine Eigenbedarfskündigung werden anerkannt?

Grundsätzlich ist zu sagen, dass Eigenbedarfskündigungen immer als Einzelfälle betrachtet werden und es daher vor Gericht dazu kommen kann, dass letztlich doch dem Mieter recht gegeben wird. Es gibt aber einige Gerichtsentscheidungen aus denen anerkannte Gründe ersichtlich werden. Wichtig ist aber immer, dass der Bedarfsfall auch wirklich eintritt und dies auch in näherer Zukunft mit Sicherheit passiert. Entfällt der Grund für die Eigenbedarfskündigung, dann muss der Mieter darüber informiert werden und darf dann in der Wohnung bleiben.
Stellt sich heraus, dass der Eigenbedarf nur vorgetäuscht ist, hat der Mieter einen Anspruch auf Schadensersatz über alle entstandenen Kosten und kann eventuell in der Wohnung bleiben.

Beispiele für anerkannte Gründe haben wir für Sie im Folgenden aufgelistet:
– Sie benötigen mehr Wohnraum aufgrund bevorstehendem Nachwuchs, oder Sie haben einen Kinderwunsch
– Sie haben ein Haus neu erworben und wollen Ihre bisherige Mietwohnung verlassen
– Ihre eigentliche Wohnung befindet sich im Umbau, der noch einige Jahre in Anspruch nehmen wird
– Ihr Kind zieht aus und soll den Wohnraum erhalten
– Aus beruflichen Gründen benötigen Sie die Wohnung als Zweitwohnsitz

Nicht als Grund für eine Eigenbedarfskündigung anerkannt ist:
– Wenn Sie schon im Vorfeld wissen, dass Side die Wohnung nur kurz benötigen
– Wenn Sie noch eine nicht vermietete Wohnung im bestand haben, die Ihren Anforderung entspricht
– Wenn ein befristeter Mietvertrag vorliegt
– Wenn Sie im Mietvertrag auf Ihr Kündigungsrecht verzichten
– Wenn Sie die Mietwohnung in eine Eigentumswohnung umwandeln müssen Sie zunächst die Sperrfrist von 3 Jahren abwarten

Wie lauten die Kündigungsfristen und was muss im Kündigungsschreiben stehen?

Die Kündigungsfrist ist abhängig von der Dauer des Mietverhältnisses und ist in § 573 c des BGB geregelt. Bis zu 5 Jahren gibt es eine Kündigungsfrist von 3 Monaten, zwischen 5 und 8 Jahren beläuft sich diese auf 6 Monate und ab 8 Jahren betägt die Kündigungsfrist 9 Monate.

Das Kündigungsschreiben selbst muss in schriftlicher Form an den Mieter geschickt werden und sollte konkrete Angaben dazu enthalten warum, für wen und wann die Wohnung benötigt wird. Zudem sollte auch auf das Widerrufsrecht des Mieters hingewiesen werden. Dieser kann bis spätestens 2 Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses der Kündigung widersprechen. Befindet sich eine freie Wohnung im Besitz des Vermieters, die den Anforderungen des Vermieters entspricht, muss diese, und die zugehörigen Mietkonditionen, erwähnt werden.

Sie haben noch Fragen, oder wollen mehr zu diesem Thema wissen? Wir beraten Sie gerne! Melden Sie sich bei uns telefonisch, per E-Mail, oder kommen Sie spontan in unserem Büro in Buer vorbei. Wir freuen uns schon auf Sie!

Hinweis: Die in diesem Artikel gemachten Angaben und Empfehlungen ersetzen keine Beratung bei einem Experten und stellen nur Informationen ohne Gewähr auf Richtigkeit oder Vollständigkeit dar. Trotz gewissenhafter Recherche können Fehler nicht ausgeschlossen werden.

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