Rauchmelder – Müssen Mieter zahlen?

BGH Urteil sorgt für Klarheit

Rauchmelder sind wichtig, um sich selbst und sein Zuhause zu schützen und gerade deswegen sind Rauchmelder vom Gesetz in vielen Fällen vorgeschrieben. Bei Mietwohnungen stellt sich nun die Frage: Dürfen Vermieter die Kosten für einen Rauchmelder über die Nebenkosten abrechnen? Ein Urteil des BGH stellt Klarheit her.

Rauchmelder

Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall in NRW, sind die Aufwendungen für Rauchmelder grundsätzlich nicht umlagefähig. Das heißt, Vermieter dürfen die Kosten nicht über die Nebenkostenabrechnung auf die Mieterinnen und Mieter umlegen.

Besonders gilt dies, laut BGH, auch in dem Fall, wenn die Rauchmelder nicht einmalig gekauft werden, sondern über einen externen Anbieter gemietet werden. Dies geht aus dem Urteil hervor, welches letzte Woche in Karlsruhe veröffentlicht wurde. Trotz des Urteils gilt die Installation von Rauchmeldern aber als Modernisierung und können eine Mieterhöhung rechtfertigen.

BGH-Urteil schließt damit Schlupfloch für Vermieter

In dem Fall zu diesem Urteil ging es um die Frage, ob die betroffene Mieterin in der jährlichen Nebenkostenabrechnung den Posten „Miete + Wartung Rauchmelder“ in Höhe von 10 Euro wirklich bezahlen muss.

Im Falle von einmalig angeschafften Rauchmeldern ist die Antwort klar. Da Betriebskosten immer nur die Kosten sind, die regelmäßig anfallen, wäre eine Auflistung der Anschaffungskosten in der Nebenkostenabrechnung nicht rechtens. Unklarer war es in diesem Fall: Was, wenn der Rauchmelder angemietet wird?

Das BGH stellte nun klar, dass hier kein unterschied gemacht werden kann. Denn dann wäre, so schreibt der BGH in seinem Urteil, Vermietern ein Weg eröffnet, „auf einfache Weise (…) die im Grundsatz ihm zugewiesene Belastung mit Anschaffungskosten zu umgehen“.

Zunächst weiterhin unter Vorbehalt zahlen

Ganz entschieden ist der Fall aber noch nicht. Da die BGH-Richter das Berufungsurteil des Kölner Landgerichts aufgrund formaler Mängel beanstandeten, muss der Fall dort erneut verhandelt werden.

Laut Stiftung Warentest kommen Fehler in der Nebenkostenabrechnung nicht selten vor. Daher sollten Mieterinnen und Mieter die Abrechnung stets zeitnah prüfen und Einwände innerhalb eines Jahres schriftlich dem Vermieter mitteilen.

Empfohlen wird von Stiftung Warentest den gesamten Betrag zunächst unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu zahlen. Grund: Auch bei Unklarheit sind Forderungen aus der Nebenkostenabrechnung sehr viel früher zu begleichen.

Weitere Informationen:

Urteil des BGH – https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=dd53a6a8fee8b7dc00241e22f534e2ce&nr=130193&pos=0&anz=1

Beitrag der Stiftung Warentestshttps://www.test.de/Nebenkostenabrechnung-So-pruefen-Mieter-die-Betriebskostenabrechnung-4234442-0/

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