Genauigkeit ist das A & O!
Die Berechnung der Wohnfläche erscheint oftmals als eine sehr mühsame Aufgabe. Wichtig ist sie aber dennoch, denn sie wird unter anderem für die Grundsteuererklärung gebraucht. Um zu verhindern, dass man einen zu hohen Steuersatz zahlt, ist es daher wichtig die Wohnfläche möglichst exakt zu bestimmen. Derzeit haben Eigentümer noch bis zum 31.10.2022 Zeit ihre Grundsteuererklärung abzugeben. Welche Methoden zur Berechnung verwendet werden und welche Räume in welchem Maße zur Wohnfläche zählen, fassen wir Ihnen in diesem Beitrag zusammen.
Welche Methoden für die Wohnflächenberechnung gibt es?
Grundsätzlich gibt es nicht die eine Methode zur Wohnflächenberechnung. Neben der Wohnflächenberechnung nach DIN-Norm 277 oder nach der Zweiten Berechnungsverordnung, wird die Wohnflächenberechnung nach der Wohnflächenverordnung (WoFlV) am häufigsten verwendet. Grund dafür ist unter Anderem auch der Fakt, dass vor Gericht eben diese als Berechnungsgrundlage herangezogen wird. Daher werden wir uns in diesem Beitrag auch auf diese Methode fokussieren.
Bevor Sie mit der Berechnung der Wohnfläche beginnen, sollten Sie zuerst zwischen den verschiedenen Gebäudeflächen unterscheiden.
– Zu der Wohnfläche zählt neben der Grundfläche auch andere geschlossene Räume die zur Wohnung gehören wie Wintergärten. Aber auch Balkone, Dachgärten, Loggien und Terrassen, diese dann nur anteilig. Jedoch nicht zur Wohnfläche gehören Zubehörräume wie Keller- und Abstellräume.
– Nutzflächen wie Geschäftsräume oder Werkstätten
Vorsicht: Auch wenn bei der Berechnung nach der Wohnflächenverordnung die Nutzflächen nicht zur Wohnfläche zählen, müssen diese für die Grundsteuererklärung im Bundesmodell aber auch hinzugerechnet werden. Bei Eigentumsobjekten werden Nutzflächen zur Wohnfläche hinzugerechnet, bei Mietgrundstücken aber werden Nutzflächen separat angegeben.
Berechnung nach der WoFlV
Im Folgenden erklären wir Ihnen wie Sie die Wohnflächenberechnung nach der WoFlV vornehmen. Bei dieser Methode handelt es sich um die exakteste und strengste und zählt zudem als sicherste Variante, dank der Verwendung vor Gericht.
1. Schritt: Zunächst müssen Sie die Grundfläche ermitteln. Dies ist wichtig, da die Grundfläche in dieser Methode nicht identisch mit der Wohnfläche ist. Dafür müssen Sie zwischen zu berücksichtigenden Räumen und nicht zu berücksichtigenden Räumen unterscheiden. Welche Räume dies jeweils sind, sind in der Wohnflächenverordnung geregelt, die Sie hier aufgelistet finden.
2. Schritt: Nachdem Sie die Grundfläche berechnet haben müssen Sie nun die Wohnfläche berechnen. Hierbei ist es wichtig zu klären, in welchem Umfang die berechneten Grundflächen angerechnet werden können. Abhängig ist der Anteil von der Raumart und von der Raumhöhe.
Art des Raums Anrechenbarer Anteil der Grundfläche
Räume & Raumteile mit einer Höhe von 2 m & mehr 100%
Räume & Raumteile mit einer Höhe zw. 1 m & unter 2 m 50%
Unbeheizte Wintergärten & Schwimmbäder 50% ( beheizt 100%)
Balkone, Loggien, Terrassen & Dachgärten i.d.R. 25%, max. 50%
Benötigen Sie die Wohnfläche für Ihre Grundsteuererklärung, kommt abweichend zur Berechnung nach der WoFlV noch ein 3.Schritt hinzu: Die Berechnung der Nutzfläche. Dabei handelt es sich um die Flächen von Räumen die weder Wohn- noch Zubehörräume sind, sondern betrieblich genutzt werden. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern, sowie Wohneigentum werden die Nutzflächen der Wohnflächenberechnung hinzugerechnet. Im Gegensatz dazu werden Nutzflächen bei Mietwohngrundstücken separat angegeben.
Sie haben noch Fragen, oder wollen mehr zu diesem Thema wissen? Wir beraten Sie gerne! Melden Sie sich bei uns telefonisch, per E-Mail, oder kommen Sie spontan in unserem Büro in Buer vorbei. Wir freuen uns schon auf Sie!
Hinweis: Die in diesem Artikel gemachten Angaben und Empfehlungen ersetzen keine Beratung bei einem Experten und stellen nur Informationen ohne Gewähr auf Richtigkeit oder Vollständigkeit dar. Trotz gewissenhafter Recherche können Fehler nicht ausgeschlossen werden.