Wenn Angehörige für Eltern oder Familienmitglieder verkaufen
Immer wieder erleben wir in unserem Makleralltag, dass Kinder oder Angehörige eine Immobilie für ihre Eltern oder ein anderes Familienmitglied verkaufen möchten. Häufig ist der Eigentümer oder die Eigentümerin selbst nicht mehr in der Lage oder möchte die Abwicklung lieber in vertrauensvolle Hände geben. Das ist grundsätzlich möglich – mit einer entsprechenden Vollmacht. Doch was bedeutet das genau und worauf sollte man achten?
Haus oder Wohnung im Auftrag verkaufen? Das ist grundsätzlich erlaubt
Wer eine Immobilie verkaufen möchte, muss der im Grundbuch eingetragene Eigentümer sein oder eine gültige Vollmacht des Eigentümers oder der Eigentümer besitzen.
Nur so kann eine Person – zum Beispiel ein Sohn, eine Tochter oder ein anderes Familienmitglied – den gesamten Verkaufsprozess übernehmen: angefangen von der Kommunikation mit dem Makler bis hin zur Vorbereitung des Notartermins und abschließender notariellen Beurkundung des Vertrages.
Wichtig ist, dass die Vollmacht klar formuliert ist und eindeutig regelt, welche Befugnisse der bevollmächtigten Person zustehen.
Welche Arten von Vollmachten gibt es?
Es gibt im Wesentlichen zwei Formen von Vollmachten, die in diesem Fall von Interesse sind:
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Einfache Vollmacht:
Diese wird meist schriftlich erteilt und ist entweder zeitlich befristet oder aber auf bestimmte Anlässe beschränkt. Sie ermöglicht dem Bevollmächtigten beispielsweise mit einem Immobilienmakler in Kontakt zu treten, die Immobilie anzubieten, Besichtigungen zu koordinieren oder Unterlagen bereitzustellen. Für viele Schritte im Vorfeld reicht sie also völlig aus. -
Notariell beglaubigte Vollmacht (oft Generalvollmacht oder Vorsorgevollmacht):
Eine Generalvollmacht ermöglicht eine umfassendere Vertretung in allen Lebenslagen und kann auch über den Tod hinaus gehen. Spätestens sobald es um den Vertragsabschluss beim Notar geht, wird eine notariell beglaubigte Vollmacht benötigt wenn der Vollmachtgeber abwesend, pflegebedürftig oder geschäftsunfähig ist. Nur so kann die bevollmächtigte Person den Kaufvertrag rechtswirksam unterschreiben.
Wer also weiß, dass ein Verkauf geplant ist, sollte sich frühzeitig um eine Generalvollmacht kümmern, um Verzögerungen zu vermeiden.
Warum die Vollmacht so wichtig ist
Eine Vollmacht sorgt in erster Linie für Rechtssicherheit und Klarheit. Fehlt sie, kann der Verkauf nicht abgeschlossen werden – selbst wenn Käufer und Verkäufer sich bereits geeinigt haben. Auch Banken bestehen bei der Kaufpreisabwicklung darauf, dass alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Darüber hinaus verhindert eine Vollmacht Missverständnisse oder Konflikte innerhalb der Familie, da eindeutig geregelt ist, wer im Namen des Eigentümers handeln darf.
Unterstützung durch den Makler
Gerade wenn Angehörige den Verkauf übernehmen, ist ein erfahrener Makler eine große Hilfe. Wir bei Matys Immobilien begleiten regelmäßig Familien in genau solchen Situationen und sorgen dafür, dass alle Beteiligten – Eigentümer, Bevollmächtigte, Käufer, Notar und Bank – optimal aufeinander abgestimmt sind.
Dazu gehört unter anderem:
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Vorbereitung und Prüfung aller Verkaufsunterlagen
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Abstimmung und Terminfindung mit dem Notariat
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Begleitung des gesamten Verkaufsprozesses bis zur Beurkundung
So bleibt der Ablauf transparent und professionell, auch wenn der Eigentümer selbst nicht aktiv beteiligt ist.
Fazit:
Ein Immobilienverkauf im Auftrag eines Familienmitglieds ist gut möglich – vorausgesetzt, die Vollmacht ist klar geregelt und rechtzeitig vorhanden. So lässt sich der gesamte Prozess sicher, transparent und ohne Verzögerungen gestalten. Mit der richtigen Vorbereitung und einem erfahrenen Immobilienmakler an Ihrer Seite gelingt auch der Verkauf im Familienauftrag reibungslos und rechtssicher.
Sie haben noch Fragen, oder wollen mehr zu diesem Thema wissen? Wir beraten Sie gerne! Melden Sie sich bei uns telefonisch, oder per E-Mail. Wir freuen uns schon auf Sie!


