Vermietung an Angehörige

Vorteile auf beiden Seiten

Die Vermietung einer Wohnung an Angehörige lohnt sich sowohl für Ihre Angehörigen als auch für Sie, zudem kann sie steuerliche Vorteile mit sich bringen. Es gibt aber auch einige Dinge die beachtet werden müssen, wenn Sie von diesen Vorteilen profitieren wollen.

Was es zu beachten gibt haben wir Ihnen in diesem Blogbeitrag zusammengefasst.

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Wer eine eigene Immobilie besitzt vermietet diese oft zunächst an seine Angehörigen, dazu gehören in den meisten Fällen die eigenen Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern oder Geschwister. Dies ist nicht nur vorteilhaft, weil Sie die Mieter schon gut kennen, sondern auch weil Sie steuerliche Vorteile erhalten können. Denn in der Regel wird in so einem Fall auch eine günstigere Miete vereinbart als üblich wäre. Hierbei ist aber Vorsicht geboten: Vereinbaren Sie Mietzahlungen die deutlich unter dem örtsüblichen Mietspiegel liegen, können Sie die Werbungskosten nur anteilig geltend machen und erlangen dadurch steuerliche Nachteile.

Die 50 bzw. 66-Prozent-Regelung

Wie viel Miete sollte also vereinbart werden, damit man die Werbungskosten voll absetzen kann? Das Stichwort in diesem Fall ist die 66-Prozent-Regelung. Diese besagt, dass die Miete, die bei der Vermietung an Angehörige vereinbart wird, nicht weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Miete betragen darf, wenn Sie Ihre Werbungskosten in ihrer vollen Höhe absetzen wollen. Es wird dabei immer von der ortsüblichen Warmmiete ausgegangen.
Auskunft über den ortsüblichen Mietspiegel erhalten Sie in der Regel online auf den Seiten Ihrer Stadtverwaltung, bei ortsansässigen Immobilienmaklern oder durch den Vergleich der Mieten dreier vergleichbarer Wohnungen. Zu den Werbungskosten zählen die Zinsen, die Sie für den Immobiliendarlehn zahlen, die Abschreibungen, sowie sonstige laufende Kosten der jeweiligen Immobilie.

Seit Januar 2021 gibt es zudem eine Neuerung. Liegt die vereinbarte Miete zwischen 50 und 66 Prozent der ortsüblichen Miete wird zunächst vom Finanzamt geprüft, ob bei Ihnen eine Einkunftserziehlungsabsicht vorliegt. Ist dies der Fall, so können Sie die Werbungskosten voll abziehen. Entscheidet das Finanzamt jedoch, dass dies nicht der Fall ist, so können Sie die Werbungskosten nur anteilig absetzen. Es ist also ratsam sich an die 66 Prozent zu halten, oder im Zweifelsfall die Miete auch etwas darüber anzusetzen.

Verlangen Sie gar keine Miete von Ihren Angehörigen, dann können Sie die Werbungskosten gar nicht absetzten. Zusätzlich kommt hier die Gefahr hinzu, dass Sie eine Schenkungssteuer zahlen müssen.

Was muss noch bei der Vermietung an Angehörige beachtet werden?

Auch bei der Vermietung an einen Angehörigen sollten Sie stets einen ordnungsgemäßen Mietvertrag aufsetzen und Ihren Angehörigen wie einen normalen Mieter behandeln. Halten Sie daher im Mietvertrag genau fest wann, wie und in welcher Höhe die Mietzahlungen geleistet werden müssen. Ebenfalls sollten die zu zahlenden Nebenkosten mit aufgelistet sein. Nachdem der Mietvertrag unterschreiben wurde, melden Sie dies wie dem Finanzamt.
Kommt es dazu, dass die Miete nicht gezahlt wird, sollte der Angehörige, wie auch ein normaler Mieter, schriftlich abgemahnt werden.

Vermieten Sie die Wohnung an Ihre Kinder, die auch Unterhalt von Ihnen erhalten, müssen Sie zudem beachten, dass sowohl die Miete als auch die Unterhaltszahlung festgelegt werden müssen und die Zahlungen voneinander getrennt und nachweisbar gezahlt werden müssen.

Sie haben noch Fragen, oder wollen mehr zu diesem Thema wissen? Wir beraten Sie gerne! Melden Sie sich bei uns telefonisch, per E-Mail, oder kommen Sie spontan in unserem Büro in Buer vorbei. Wir freuen uns schon auf Sie!

Hinweis: Die in diesem Artikel gemachten Angaben und Empfehlungen ersetzen keine Beratung bei einem Experten und stellen nur Informationen ohne Gewähr auf Richtigkeit oder Vollständigkeit dar. Trotz gewissenhafter Recherche können Fehler nicht ausgeschlossen werden.

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