Eigentumsformen bei Immobilien
Je nachdem wie die Eigentumsverhältnisse aufgeteilt sind, spricht man von Allein-, Mit- oder Gesamteigentum.
In diesem Beitrag setzten wir den Fokus auf das Alleineigentum, und erklären Ihnen alles was Sie dazu wissen müssen.
Was bedeutet Alleineigentum?
Man spricht von Alleineigentum, wenn es nur einen einzigen Eigentümer gibt, der im Grundbuch eingetragen ist. Dabei kann es sich um eine natürliche, aber auch um eine juristische Person handeln.
Der alleinige Eigentümer verfügt über alle Rechte, aber auch Pflichten die mit dem Eigentum der Immobilie zusammenhängen. Zu den wohl wichtigsten Rechten zählt dabei die völlige Entscheidungsfreiheit. Der Eigentümer muss sich also mit niemandem absprechen und kann frei entscheiden, ob die Immobilie beispielsweise verkauft wird. Dies gilt auch bei Grundstücken.
Andererseits trägt der Eigentümer aber auch alle Pflichten und Kosten allein. So muss dieser für Unterhalts- und Instandhaltungskosten, Abgaben und Steuern aufkommen.
Sollen einzelne Wohneinheiten eines Mehrfamilienhauses verkauft werden, so muss der Eigentümer zunächst eine Teilungserklärung (siehe §8 WEG) erstellen, ohne diese ist eine Veräußerung einzelner Einheiten nicht möglich.
Alleineigentum im Falle von Ehe und Scheidung
In der Regel sind Ehepartner gemeinsam bzw. anteilig Eigentümer der Immobilie. Ist dies aber nicht der Fall, so gibt es auch beim Alleineigentum einiges zu beachten. Wurde die Immobilie während der Ehe modernisiert oder anderweitig im Wert gesteigert, so hat der Ehepartner, der nicht Eigentümer ist, ein Anrecht auf Zugewinnausgleich, wenn er oder sie Kapital investiert hat.
Kommt es also zur Scheidung wird, wenn nicht anders im Ehevertrag vereinbart, der Überschuss an Gewinn mit dem Partner geteilt.
Weiterhin kann dem Ehepartner nach der Scheidung ein befristetes Wohnrecht eingeräumt werden. Dies ist in der Rege der Fall, wenn es Kinder gibt, die ansonsten obdachlos wären.
Was passiert mit dem Alleineigentum im Todesfall?
Wenn nicht anders im Testament festgehalten, geht die Immobilie nach dem Tod des Alleineigentümers ins Eigentum der Erben über und es wird sich an der Erbreihenfolge orientiert. Dabei ist es möglich, dass anstelle der Kinder, dem hinterbliebenen Ehepartner allein das Eigentum der Immobilie übertragen wird. Wichtig dabei ist aber, dass die Pflichtteile der weiteren Erben berücksichtigt werden und gegebenenfalls ausgezahlt werden müssen.
Weitere Eigentumsformen
Neben dem hier besprochenen Alleineigentum, gibt es aber auch noch zwei weitere Formen, in denen Eigentumsverhältnisse organisiert werden können. Alleineigentum kann dabei in die folgenden Formen umgewandelt werden.
Miteigentum: Es gibt mehrere Eigentümer, die im Grundbuch eingetragen sind. Zu welchen Anteilen die Immobilie den einzelnen Eigentümern gehört wird dabei genau definiert und ebenfalls ins Grundbuch eingetragen. Jeder Eigentümer darf in diesem Fall frei über seinen eigenen Anteil entscheiden. Soll die Immobilie jedoch komplett veräußert werden, müssen die Gewinne anteilig an alle Miteigentümer ausgezahlt werden.
Gesamteigentum: Allen, im Grundbuch eingetragenen, Eigentümern gehört die Immobilie gleichermaßen. Daher müssen alle Entscheidungen gemeinschaftlich besprochen und entschieden werden. Im Falle von Ehepartnern spricht man automatisch von Gesamteigentum, wenn diese in einer Gütergemeinschaft leben.
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