Mehr Klarheit beim Immobilienkauf
Seit Ende 2020 gilt nun eine neue Regelung beim Verkauf und Kauf von Immobilien, wenn es darum geht, wer die Maklercourtage zahlt.
Wir erklären Ihnen hier nochmal alles, was Sie zu diesem Thema wissen müssen.
Das Bestellerprinzip
Seit 2015 gibt es das Bestellerprinzip bei der Vermietungen von Immobilien. Dabei muss die Person, die den Makler mit einer Dienstleistung beauftrag, auch die Provision in voller Höhe selbst bezahlen. Beauftragt also ein Vermieter einen Immobilienmakler damit, passende Mieter für eine Wohnung zu finden, so muss auch allein der Vermieter die Maklercourtage zahlen.
Diese Regelung wurde eingeführt, damit Mieter bei dem ohnehin schon schwierigen Wohnungsmarkt nicht noch mit zusätzlichen Kosten belastet werden. Gesetzlich geregelt ist dies in §2 Abs.1a Wohnungsvermittlungsgesetz.
Bestellerprinzip beim Immobilienkauf
Auch wenn man beim Verkauf beziehungsweise Kauf von Immobilien umgangssprachlich ebenfalls vom Bestellerprinzip spricht, ist es in diesem Fall ein wenig anders geregelt als bei Mietobjekten.
Die Maklercourtage wird in diesem Fall nicht vollständig vom Auftraggeber gezahlt, sondern es kommt zu einer 50:50 Teilung. Das heißt grob, dass sowohl Käufer als auch Verkäufer jeweils für die Hälfte der Provisionszahlungen aufkommen.
In den §652 – 655 BGB geregelt soll so mehr Klarheit auf dem Immobilienmarkt geschaffen und die Erwerbsnebenkosten der Immobilienkäufer gesenkt werden.
Besonders vorteilhaft ist dies für Immobilienkäufer in Bundesländern, in denen es zuvor keine Regelungen gab. Dort mussten Sie zuvor oftmals die volle Provisionshöhe zahlen.
Was gibt es zu beachten?
Diese Regelung gilt aber nicht für alle Arten des Immobilienverkaufs. So gilt die Aufteilung der Provision nur für den Verkauf von Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern, nicht aber für Mehrfamilienhäuser.
Des Weiteren muss ein schriftlicher Maklervertrag vorliegen, in dem die Provisionsteilung festgehalten wird. Auch das Widerrufsrecht von 14 Tagen muss beachtet werden.
Letztlich sollte auch beachtet werden, dass es keine gesetzliche Festlegung der Provisionshöhe gibt. Stattdessen orientiert sich die Höhe der Provision an ortsüblichen Provisionssätzen und liegt zwischen 3 und 8 Prozent.
Ist eine Provisionsteilung Pflicht?
Kurz gesagt: Nein, eine Provisionsteilung ist keine Pflicht. Die Neuregelung besagt nur, dass der Verkäufer einer Immobilie maximal 50% der Maklerprovision auf den Käufer umlegen kann. Der Verkäufer kann also auch 60 oder 70% der Provision zahlen.
Aus diesem Grund gibt es 3 Varianten, wie eine Provisionszahlung aussehen kann:
- Schließt der Immobilienmakler sowohl mit dem Verkäufer als auch mit dem Käufer einen Vertrag, so spricht man von einer Doppelprovision. Dabei muss die Provisionshöhe auf beiden Seiten gleich hoch sein und der Immobilienmakler vertritt die Interessen beider Parteien im gleichen Maße.
- Es ist aber auch möglich, dass nur der Verkäufer einen Vertrag mit dem Makler abschließt. In diesem Fall wird anschließend vor dem Kauf mit dem Käufer vereinbart, dass dieser für maximal die Hälfte der Provision aufkommt. Diese Vereinbarung wird dann im Kaufvertrag festgehalten.
- Zuletzt besteht aber auch die Möglichkeit, dass der Käufer allein für die volle Maklercourtage (Außenprovision) aufkommt. Dafür müssen aber gewisse Bedingungen erfüllt sein: 1. Der Käufer beauftragt den Makler mit der Suche einer geeigneten Immobilie und 2. die angebotene Immobilie befand sich zuvor nicht in der Kartei des Maklers.
Das Bestellerprinzip dient also vor allem der Entlastung von privaten Immobilienkäufern und hilft mehr Klarheit über die Kosten zu schaffen. Sprechen Sie vor der Kaufentscheidung mit dem zuständigen Immobilienmakler, um gut über die jeweilige Provisionsaufteilung informiert zu sein.
Sie haben noch Fragen, oder wollen mehr zu diesem Thema wissen? Wir beraten Sie gerne! Melden Sie sich bei uns telefonisch, per E-Mail, oder kommen Sie spontan in unserem Büro in Buer vorbei. Wir freuen uns schon auf Sie!
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