Was gilt es bei Energieausweisen zu beachten?
Eigentümer, die ein Haus aus dem Bestand verkaufen oder eine Wohnung neu vermieten wollen, müssen gegebenenfalls dieses Jahr ihrem Energieausweis erneuern lassen: Seit dem 01. Mail 2021 gelten nämlich neue Regeln für Ausweise, die zehn Jahre oder älter sind. So muss etwa künftig die Höhe der Treibhausgas- (Co2) Emissionen in den Ausweisen aufgenommen werden. Relevant werden die neuen Anforderungen für alle Energieausweise, die im Jahr 2021 oder früher aufgestellt worden sind.
Bei Selbstnutzung einer Immobilie und diese nicht verkaufen oder neu vermieten möchte, braucht keinen neuen Ausweis. Der Ausweis oder eine Kopie davon muss nur dann vorgelegt werden, wenn eine beheizte und dauerhaft genutzte Immobilie neu vermietet, verkauft oder verpachtet wird. Bei Gebäude mit einer Nutzfläche von weniger als 50 Quadratmeter wird der Ausweis nicht verlangt.
Welche Änderungen gelten ab dem 01. Mai 2021?
- Werden die Daten zur Berechnung des Energieverbrauchs vom Eigentümer bereitgestellt, dann ist auch er für deren Richtigkeit verantwortlich
- Dennoch muss eine sorgfältige Prüfung der Daten durch den Energieausweis- Austeller erfolgen. Eine entsprechende Verwendung zur Verbrauchsberechnung darf nur erfolgen, wenn die Daten als richtig und stichhaltig empfunden wurden.
- Verpflichtend wird zudem die Angabe über die sich aus dem Primärenergiebedarf bzw. – Verbrauch ergebenden CO2- Emissionen eines Gebäudes.
- Der bisher rein datenbasierte Verbrauchsausweis wird künftig durch eine Begehung oder alternativ einer Fotoanalyse des Gebäudes erweitert. Die Fotos müssen allerdings so angefertigt sein, dass sie eine umfassende Beurteilung der energetischen Gebäudeeigenschaften erlauben.
- Sanierungsstände wie beispielsweise die Erneuerung der Heizungsanlagen, Fenster oder Ausführung der Wärmedämmung sollen zukünftig detaillierter erfasst werden. Dadurch soll die Qualität der Modernisierungsempfehlungen, z.B. durch einen Energieberater steigen.
- Weitere Neuregelung ist u. a. ein Betriebsverbot von bestimmten Heizkesseln (§ 72 GEG). Ab 2026 dürfen Ölheizungen nur noch verbaut werden, wenn ein Teil der Wärmeversorgung auch über erneuerbare Energien sichergestellt wird (hybride Anlage) oder ein Anschluss an das Gas- oder Fernwärmenetz nicht möglich ist. Bestehende Ölheizungen dürfen weiter betrieben werden, soweit sie erst nach dem 01.01.1991 eingebaut oder aufgestellt worden sind. Ältere Heizungen dürfen auch nicht mehr betrieben werden!