Degressive AfA für Wohnungsbau

Wohnungsneubau wird gefördert

Am 22. März 2024 stimmte nun auch der Bundesrat dem Wachstumschancengesetz zu. In dem Gesetz enthalten ist auch die befristete Einführung der degressiven AfA für den Wohnungsneubau.

Was das genau bedeutet erfahren Sie in diesem Beitrag.

Degressive AfA für den Wohnungsneubau

Nachdem am vergangenem Freitag, dem 22. März 2024, nun auch der Bundesrat dem Wachstumschancengesetz zugestimmt hatte, gibt es Hoffnung für die Wohnungsbaubranche. 

Wohnraum in Deutschland ist knapp und viele Bauvorhaben konnten aus zahlreichen Gründen, wie hohen Zinsen oder Materialengpässen, nicht umgesetzt werden. Indem eine schnellere Refinanzierung von Investitionen gefördert wird, soll der Wohnungsneubau angeregt werden. 

Dies soll mit Hilfe der befristet eingeführten degressiven AfA geschehen. In einem Zeitraum von 6 Jahren wird es ermöglicht, jährlich 5 Prozent der Investitionskosten abzuschreiben. Ein Wechsel von der degressiven zur linearen AfA ist aber möglich.

Was bedeutet degressive AfA?

AfA ist kurz für „Absetzung für Abnutzung“, die Meisten kennen es aber eher unter dem Begriff „Abschreibung“.  Bislang war die gängige Methode ein Wohngebäude abzuschreiben die lineare AfA in Höhe von 3 Prozent. 

Bei der degressiven AfA kann nun jährlich 5 Prozent abgeschrieben werden, dabei sinkt der Restwert um eben diese 5 Prozent. In den darauf folgenden Jahren werden die 5 Prozent dann von den jeweils verringerten Restwerten berechnet. 

Um es zu verdeutlichen, hier einmal ein Rechenbeispiel: 

Die Investitionskosten liegen bei 800.000 Euro.

Im 1. Jahr werden nun 40.000 Euro, also 5 Prozent abgeschrieben. Der Restwert beträgt 760.000 Euro. Im 2. Jahr können nun 38.000 Euro abgeschrieben werden, und im 3. Jahr dann 36.100 Euro. In den 6 Jahren können also insgesamt etwa 211.926 Euro steuerlich geltend gemacht werden. 

Welche Voraussetzungen gibt es?

Um die degressive AfA nutzen zu können, gibt es einige Voraussetzungen die erfüllt sein müssen. 

  • Die AfA gilt nur für neugebaute oder im Jahr der Fertigstellung erworbene Wohnungen oder Wohngebäude. Zudem muss es sich dabei um Mietobjekte handeln. Selbstnutzung ist also ausgeschlossen. 
  • Der Baubeginn, nicht der Bauantrag, ist das entscheidende Kriterium und muss im Zeitraum vom 1. Oktober 2023 bis zum 30. September 2029 liegen. 
  • Zudem ist es nur anwendbar beim Bau von Gebäuden ab Effizienzstandard 55 

Weitere Informationen zu der degressiven AfA erhalten Sie auch auf der Seite des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen

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Hinweis: Die in diesem Artikel gemachten Angaben und Empfehlungen ersetzen keine Beratung bei einem Experten und stellen nur Informationen ohne Gewähr auf Richtigkeit oder Vollständigkeit dar. Trotz gewissenhafter Recherche können Fehler nicht ausgeschlossen werden.

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