Spekulationsfrist – Welches Datum zählt?

Spekulationssteuer bei Immobilien

Beim Verkauf von Immobilien fällt die Spekulationssteuer an, wenn der Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist liegt. 

Was die Spekulationssteuer ist, welches Datum als Beginn der Spekulationsfrist gilt und welche Ausnahmen von der Steuer es gibt, erfahren Sie im folgenden Beitrag.

 

Was ist die Spekulationssteuer?

Machen Privatpersonen Gewinne aus Veräußerungsgeschäften so muss eine Einkommenssteuer gezahlt werden (§ 23 EStG). Diese wird auch als Spekulationssteuer bezeichnet und kommt besonders häufig im Falle von Immobilienverkäufen vor, ist aber nicht darauf begrenzt. Wie hoch die Spekulationssteuer ausfällt ist dabei abhängig vom individuellen Steuersatz.

Die Spekulationsfrist

Die Spekulationssteuer fällt beim Immobilienverkauf an, wenn die besagte Immobilie vermietet wird und innerhalb von 10 Jahren seit Erwerb gewinnbringend verkauft wird. 

Beispiel: Sie haben 2020 ein Mehrfamilienhaus erworben und verkaufen es nun 4 Jahre später in 2024. Da der Verkauf vor 2030 stattfindet, also noch vor Ablauf der zehnjährigen Frist, wird der Gewinn besteuert. Findet der Verkauf erst nach 2030 statt, dann fällt keine Spekulationssteuer an. 

Besonders Mieter profitieren von der Spekulationsfrist. Die meisten Eigentümer wollen ihre Gewinne aus dem Verkauf möglichst in voller Höhe behalten und so warten die meisten die Frist von 10 Jahren ab. So kommt es nicht zu einem häufigen Eigentümer-/Vermieterwechsel.

Welches Datum zählt als Beginn der Spekulationsfrist?

Nun stellt sich die Frage, welches Datum denn als Erwerbsdatum und damit als Beginn der Spekulationsfrist zählt. 

Bei Immobilien, die vermietet werden gilt eine Frist von insgesamt 10 Jahren und einem Tag, beginnend mit dem Tag des Unterzeichnens des Kaufvertrages. Haben Sie den Kaufvertrag beispielsweise am 01. Januar 2020 unterschrieben, endet die Frist am 02. Januar 2030. 

Haben Sie die Immobilie jedoch selbst bewohnt, so beträgt die Spekulationsfrist nur 3 Jahre. Hier ist das Datum aber nicht ganz so starr festgelegt wie bei den vermieteten Immobilien und muss auch keine vollen drei Jahre umfassen. Können Sie nachweisen, dass Sie die Immobilie Im Jahr des Verkaufs, sowie in den zwei Jahren davor selbst bewohnt und genutzt haben, so haben Sie diese Frist erfüllt.

 

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Hinweis: Die in diesem Artikel gemachten Angaben und Empfehlungen ersetzen keine Beratung bei einem Experten und stellen nur Informationen ohne Gewähr auf Richtigkeit oder Vollständigkeit dar. Trotz gewissenhafter Recherche können Fehler nicht ausgeschlossen werden.

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